Zweiklassenrecht: Einführung von Sozialgerichtsgebühren geplant
vom 06.03.2006 18:04
24.02.06
Zweiklassenrecht:
Einführung von Sozialgerichtsgebühren geplant
Wolfgang Joithe, Hamburg
Der Bundesrat hat am 10.02.06 einen Gesetzentwurf (BR-Drucksache 54/06) eingebracht. Er will in Klageverfahren vor den Sozialgerichten Gebühren einführen. Geplant ist, eine Gebühr von 70 Euro für die erste Instanz zu erheben. Die Gebühr für ein Berufungsverfahren vor den Landessozialgerichten soll 150 Euro betragen, bei einem Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht sollen gar 225 Euro fällig werden.
Im Jahr 2005 sind beim Sozialgericht Hamburg in den Hartz-IV-Rechtsgebieten insgesamt 2431 Klagen und Anträge auf Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes (Einstweilige Anordnung) eingegangen. Dazu zählen Streitigkeiten aus den Bereichen Grundsicherung (Arbeitslosengeld II), Sozialhilfe und Asylbewerberleistungsgesetz. 70 Prozent der Streitfälle betreffen Hartz-IV-Geschädigte. Hier sind zu nennen: Leistungsberechnung, Zuweisung von Ein-Euro-Jobs, Anrechnung von Vermögen etc.
Für 2006 sind zudem viele Fälle aus dem Bereich „Umzugsaufforderungen“ zu erwarten. Mietsenkungsbescheide, wie sie jetzt nach Auslaufen einer Übergangsregelung vermehrt erstellt werden, bringen ein hohes Streitpotential mit sich.
In diesem Zusammenhang kann der Gesetzesentwurf des Bundesrats nur als Einführung des Zweiklassenrechts angesehen werden: „Dein gutes Recht – wenn du das Geld dazu hast“. Dies vor dem Hintergrund, dass die für die Hartz-IV-Geschädigten zuständige Arbeitsgemeinschaft SGB II (team.arbeit.hamburg) trotz eindeutiger Urteile (u.a. des Landessozialgerichts) weiterhin wider besseren Wissens unrechtmäßige Zuweisungen in Ein-Euro-Jobs erstellt, die sie bei Nichterfüllung mit existenzgefährdenden Sanktionen bedroht. Leistungsbescheide sind nicht nachvollziehbar, im Falle der Aufforderung zur Senkung der Mietkosten werden Verfahrensvorschriften nicht eingehalten usw. usw.
Wenn sich alle Betroffenen rechtlichen Rat einholen würden, wäre der Andrang zu den Gerichten noch weitaus höher.
Die gerichtliche Überprüfung von Verwaltungsentscheiden ist für sie oft das einzige und letzte Mittel, zu ihrem Recht zu kommen.
70 Euro in der ersten Instanz bedeuten für einen Hartz-IV-Geschädigten mehr als einen halben Monat des ihm beim Arbeitslosengeld II zugestandenen Lebensmittelbedarfs.
Eine Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf ist nichts anderes, als das Recht gegen das Brot zu stellen. Prozesse vor dem Sozialgericht müssen weiterhin gebührenfrei bleiben.